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Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundespräsidenten

Der erste Bundespräsident der am 23. Mai 1949 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegründeten Bundesrepublik Deutschland war Theodor Heuss.
Er wurde seinerzeit mit 85,6% der abgegebenen Stimmen gewählt

Rücktritte
Bundespräsident Horst Köhler wurde von der Bundesversammlung im "Reichstag" in Berlin am 23. Mai 2009 mit der erforderlichen absoluten Mehrheit von 613 Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Er trat am 31. Mai 2010 - nach Heinrich Lübke - als zweiter deutscher Bundespräsident zurück.

Heinrich Lübke war am 20. Juni 1969 auf vielfältigen Wunsch zurückgetreten, um die Neuwahl des deutschen Bundestages am 28. September 1969 und die Neuwahl des Bundespräsidenten nicht zusammenfallen zu lassen.
Seine offizielle Amtszeit wäre erst im September 1969 zu Ende gegangen.

Am 17. Februar 2012 trat Christian Wulff als dritter Bundespräsident von seinem Amt zurück, da die Staatsanwaltschaft Hannover die Aufhebung seiner Immunität beim Deutschen Bundestag beantragt hatte.
Die Staatsanwaltschaft wollte mit Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme beginnen.
Bundespräsident -Joachim Gauck - wurde von CDU/CSU, der SPD, den Bündnisgrünen und der FDP als Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten nominiert.
In der Bundesversammlung am 18. März 2012 erhielt Gauck von den 1.232 abgebenen Stimmen 991 Ja-Stimmen, die Gegenkandidatin von der Partei "Die Linke" Beate Klarsfeld erhielt 126 Stimmen und der NPD- Kandidat Olaf Rose 3 Stimmen.
Vier Stimmen waren ungültig und 126 Wahlmänner und -frauen enthielten sich.
Insgesamt umfasste diese Bundesversammlung 1.240 Mitglieder - 620 vom Deutschen Bundestag und 620 von den Länderparlamenten gewählte Mitglieder. Acht Mitglieder fehlten bei der Wahl.

Der amtierende Bundespräsident
Frank-Walter Steinmeier wurde von der CDU und SPD vorgeschlagen und wurde offiziell von der FDP und den meisten Grünen unterstützt.
Die Bundesversammlung am 12. Februar 2017 wurde vom Präsidenten des Deutschen Bundestages, Norbert Lammert, geleitet.
Insgesamt hatte die Bundesversammlung 1.260  Mitglieder der Bundesversammlung - 630 Bundestagsabgeordnete und 630 von den Ländern entsandte Delegierte.
Es waren 1.253 Simmen abgegeben worden, davon waren 1.239 gültig und 103 hatten sich enthalten.
Auf den Kandidaten der großen Koalition Frank-Walter Steinmeier entfielen 931 Stimmen - die erforderliche Mehrheit lag bei 631 Stimmen.
Der von der Linkspartei aufgestellte Armutsforscher Christoph Butterwegge erhielt 128 Stimmen
Der Kandidat der AfD Albrecht Glaser erhielt  42 Stimmen
Der TV-Richter Alexander Hold war von den Freien Wählern des bayerischen Landtags aufgestellt worden und erhielt 25 Stimmen
Engelbert Sonneborn, der Vater von Martin Sonneborn wurde von der Piratenpartei und der "Partei" aufgestellt. Er hatte Stimmen 10 erhalten.
Nach der Wahl hielt der neugewählte Bundespräsident eine kurze Ansprache. Nach dem Absingen der Nationalhymne schloss Norbert Lammert die Bundesversammlung.

Name Amtsantritt Amtszeiten Amtsende Geburtstag Todestag Verstorben in
Theodor Heuss 13. Sept.1949 zwei 2.Sept.1959 31. Jan. 1884 12. Dez. 1963 Stuttgart in in Baden-Württemberg
Heinrich Lübke 13. Sept.1959 zwei 30. Juni 1969 14. Okt. 1894 06. April 1972 Bonn in Nordrhein-Westfalen
Gustav Walter Heinemann 01. Juli 1969 eine 30. Juni 1974 23. Juli 1899 07. Juli 1976 Essen in Nordrhein-Westfalen
Walter Scheel 01. Juli 1974 eine 30. Juni 1979 08. Juli 1919 24. August 2016 Bad Krozingen in Baden-Württemberg
Carl Karstens 01. Juli 1979 eine 30. Juni 1984 14. Dez. 1914 30. Mai 1992 Meckenheim bei Bonn
Richard Karl Freiherr
von Weizsäcker
01. Juli 1984 zwei 30. Juni 1994 15. April 1920 31. Januar 2014 Berlin
Roman Herzog 01. Juli 1994 eine 30. Juni 1999 05. April 1934  10. Januar 2017 Bad Mergentheim in Baden-Württemberg
Johannes Rau 01. Juli 1999 eine 30. Juni 2004 16. Jan. 1931 27. Januar 2006 Berlin
Horst Köhler 01. Juli 2004 zweite nicht beendet am 31. Mai 2010
zurückgetreten
22. Febr. 1944    
Christian (Wilhelm Walter) Wulff 02. Juli 2010 erste Amtszeit nicht
beendet
am 17. Februar 2012 zurückgetreten 19. Juni 1959    
Joachim Gauck 18. März 2012 eine Er hatte nicht für eine 2. Amtszeit kandidiert 24. Januar 1940    
Frank-Walter Steinmeier 19. März 2017 amtierend   5. Januar 1956    

Hinweis
Die Abbildung zeigt den mit der Diensflagge des Bundespräsidenten geschmückten Sarg des früheren Bundespräsidenten Richard Karl Freiherr von Weizsäcker kurz vor der Einfahrt auf den "Waldfriedhof Dahlem" im Hüttenweg in Berlin.
Die beiden Polizeikommissare erweisen ihm bei der Einfahrt auf den Friedhof die letzte Ehre.

Rechtliche Grundlagen

Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Artikel 54 des Grundgesetzes geregelt:

Artikel 54 GG

1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz

Nach Artikel 57 des Grundgesetzes führt der Bundesratspräsident die Amtsgeschäfte des Bundespräsidenten, sofern dieser sein Amt aufgegeben hat,  verstorben ist oder aus anderen Gründen seine Amtsgeschäfte nicht ausüben kann:

Artikel 57 GG

"Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen".

Außerdem könnte die Abberufung des Bundespräsidenten von Interesse sein. Dies ist in Artikel 61 geregelt:

Artikel 61 GG
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden.
Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären.
Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist

Bundesversammlung

Bundesversammlung
Die einzige Aufgabe der  Bundesversammlung ist es, einen Bundespräsidenten zu wählen. Sie tritt daher auch nur zu diesem Zweck zusammen und löst sich nach der Wahl wieder auf.
Sie setzt sich aus den Vertretern des Bundestages und und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, zusammen.
Darunter sind häufig neben Politikern auch prominente Sportler, Schauspieler und andere.
Die Anzahl der Mitglieder, der Bundesversammlung, die auf die einzelnen Parteien entfallen, werden nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend den Sitze der Parteien in den Parlamenten berechnet.

Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung für eine erfolgreiche Wahl nötig, das waren beispielsweise 2017 genau 631 Stimmen.
Erst beim dritten bei den weiteren Wahlgängen reicht die einfache Mehrheit, es müssen dann mehr Ja- als Neinstimmen für eine erfolgreiche Wahl vorliegen.
Das Ergebnis der Abstimmung wird vom Bundestagspräsidenten verkündet. Bei Vorliegen der geforderten Mehrheit wird der Kandidat bzw. die Kandidatin gefragt, ob er bzw. sie die Wahl annimmt. Nach einer kurzen Ansprache der oder des Gewählten wird die Versammlung beendet. Die gewählte Person tritt ihr Amt an, sobald die Amtszeit des Vorgängers beendet ist. Im Falle eines vorzeitigen Rücktritts eines Bundespräsidenten oder einer Bundespräsidentin wird das Amt angetreten, sobald die Annahme der Wahl erklärt worden ist.  Dies kann bereits, wie im Falle Gaucks, in der Bundesversammlung selbst geschehen

Wahl 2017

Die Wahl des neuen Bundespräsidenten findet am 12. Februar 2017 statt. Wahlberechtigt sind in dieser Bundesversammlung 1.260 Delegierte, sich wie folgt zusammensetzen:
CDU/CSU 542-543 Sitze, SPD 386-388, Grüne 145-146, Linke 94, AfD 35, FDP 33, Piraten 12, Freie Wähler 10, Südschleswigscher Wählerverband 1.






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