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Diplomatische Rechte
Auswärtiges Amt
Die Anschriften sowie Telefonnummern, Faxnummern oder E-Mail-Adressen der deutschen Vertretungen in anderen Ländern sowie die Auslandsvertretungen in Deutschland lassen sich beim Auswärtigen Amt unter der folgenden Anschrift in Erfahrung bringen:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
Tel: 0049 - (0)30 - 50 00 28 58
Fax: 0049 - (0)30 - 50 00 38 66
Web: www.auswaertiges-amt.de
Vertretungen in Deutschland, gesetzliche Grundlagen
Nahezu alle Länder besitzen Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate oder zumindest Honorarkonsulate sowie diverse Fremdenverkehrsämter in Deutschland, vor allem in Berlin. Eine Auskunft über die Vertretung eines bestimmten Landes kann über das Auswärtige Amt erhalten werden. Es sei außerdem darauf hingewiesen, dass alle Bundesländer über eine Landesvertretung in Berlin verfügen. Deren Größe und Architektur übersteigt oft die der Botschaften anderer Länder.
Immunität
Im Ausland tätige Diplamaten, die durch einen Diplomatenpaass ausgewiesen sind, genießen in dem Land, in dem sie als Dipolamat tätig sind absolute Immunität. Sie sind also vor Strafverfolgungen - auch bei schweren Delikten - geschützt. Das gilt auch bei der Verfolgung von Ordnugswidrigkeien, wie z. B. beim Falschparten, zu schnellem Fahren oder dem Überfahren roter Ampeln. Die Diensträume der Missionen sowie die Privatwohnungen dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenen Personen betreten werden.
Dises Privileg beruht auf einer über Jahrhunderte ausgeübten Praxis zwischen den Staaten - als so genanntes Völkergewohnheitsrecht. Verbindlich festgeschrieben wurde es am 18. April 1961 im "Wiener Abkommen über die diplomatischen Beziehungen."
Die Immunität der Diplomaten, der diplomatischen Mission und der Privathaushalte wurde in Artikel 30 und 31 geregelt:
Artikel 30
(1) Die Privatwohnung des Diplomaten genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Mission.
(2) Seine Papiere, seine Korrespondenz und - vorbehaltlich des Artikels 31 Abs. 3 - sein Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.
Artikel 31
(1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;
b) Klagen in Nachlasssachen, in denen der Diplomat als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist;
c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Diplomat im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.
(2) Der Diplomat ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.
(3) Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen.
(4) Die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.
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