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Ein- und Ausreisebestimmungen

Formalien, Visa

Deutsche und österreichische Staatsangehörige können mit Reisepass, vorläufigem Reisepass oder mit Personalausweis in die Schweiz einreisen. Für Kinder bis zum vollendeten sechzehnten Lebensjahr ist die Einreise mit Kinderausweis oder mit Eintragung in den Reisepass eines Elternteils möglich.
Personen, die ein Visum benötigen können dies unter der folgenden Adresse beantragen:

Erteilung von Visa in Deutschland

Botschaft

Visa- Abteilung der Botschaft der Schweiz 
Otto-von-Bismarck-Allee 4 A 
10557 Berlin
Tel: +49 - (0)30 - 3 90 40 00
Fax: +49 - (0)30 - 3 91 10 3
Email: info@botschaft-schweiz.de
www.botschaft-schweiz.de

 

Ein- und Ausfuhr von Devisen

Die Ein- und Ausfuhr in- und ausländischer Zahlungsmittel unterliegt keinen Beschränkungen. Allerdings besteht von deutscher Seite her eine Deklarationspflicht ab rund 15.000 Euro.

Warenein- und -ausfuhr

Die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition oder Sprengstoff ist strikt verboten. Außerdem ist die Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Tieren verboten, die nach dem Washingtoner Artenschutzgesetz geschützt sind. Ein Verstoß kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Persönliche Dinge wie Kleider, Fotoausrüstung etc. dürfen eingeführt werden.
Es dürfen zwei Jagd- oder Sportwaffen mitgeführt werden, sofern sie wieder ausgeführt werden. Das Tragen der Waffen unterliegt kantonalen Bestimmungen.
Alkoholische Getränke: bis 15% Alkoholgehalt: zwei Liter, über 15%: ein Liter.
Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250g Pfeifentabak. (Für Angehörige nichteuropäischer Länder gelten doppelte Mengen.)
Mindestalter für die Einfuhr von Alkohol oder Tabak: 17 Jahre.

Reisen mit Haustieren

"Wuff - Ich will auch mit!" © goruma

Will man mit Tieren in die Schweiz einreisen, muss ein tierärztliches Tollwutimpf- und ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden. Die Tollwutimpfung muss mindestens 30 Tage alt sein, aber darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sollen mehr als drei Tiere in die Schweiz eingeführt werden, muss eine Untersuchung durch einen Tierarzt an der Grenze erfolgen.
Hunde und Katzen, die jünger als drei Monate sind, dürfen ohne Tollwutimpfung einreisen, wenn in ihrem tierärztlichen Gesundheitszeugnis ihr Alter aufgeführt ist.
In der Schweiz gilt im Besonderen zu beachten, dass Hunde mit kupierten Ohren und/oder Schwänzen nicht eingeführt werden dürfen. Diese Sonderregelung gilt allerdings nicht bei Urlaubsaufenthalten.






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